Satzung des Vereins
SCHUTZ DER NATUR UND TIERRECHTE
Kapitel I.
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
1. Der Name des Vereins ist - der Verband der Wächter zum Schutz der Natur und der Rechte der Tiere.
2. Der Sitz des Vereins ist: ul. Kościuszki 11C, 14-120 Dąbrówno.
3. Der Tätigkeitsbereich des Vereins ist die Republik Polen.
4. Um seine satzungsgemäßen Ziele zu verfolgen, kann der Verein in anderen Ländern tätig sein, wobei die lokalen Gesetze zu beachten sind.
5. Der Verein ist auf unbestimmte Zeit gebunden. Es hat Rechtspersönlichkeit. Sie arbeitet nach den Bestimmungen des Vereinsgesetzes (Gesetzblatt von 1989, Nr. 20, Pos. 104 in der jeweils gültigen Fassung) und dieser Satzung.
6. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Verein nach Maßgabe des geltenden Rechts mit anderen Vereinen und Institutionen zusammenarbeiten. Angelegenheiten kann der Verein Beschäftigte, auch Vereinsmitglieder, beschäftigen.
7. Der Verein darf Zeichen und Siegel gemäß den geltenden Vorschriften verwenden.
8. Die Tätigkeit des Vereins beruht in erster Linie auf dem ehrenamtlichen Engagement seiner Mitglieder. Zur Führung seiner Geschäfte kann der Verein Mitarbeiter, einschließlich Vereinsmitglieder, beschäftigen.
KAPITEL II
Vereinszweck und Aktionsmittel
§ 2
Ziel des Vereins ist:
1. Allgemein verstandene Hilfe für obdachlose Tiere und Tiere, die sich im Tierheim aufhalten.
2. Verbreitung humanitärer Bildung in Zusammenarbeit mit Schulen aller Stufen, Kindergärten und Tierkliniken.
3. Wohltätigkeitshilfe für bedürftige Menschen, die Tiere halten, durch den Kauf von Nahrungsmitteln, die Finanzierung der Behandlung und Operation dieser Tiere sowie durch Spanplatten.
4. Tierschutz und Durchsetzung des Tierschutzgesetzes durch Zusammenarbeit mit Polizei, Stadtpolizei und anderen Landesbehörden.
5. Förderung der Bestimmungen über den Schutz und die Rechte von Tieren sowie die Regeln für den Umgang mit Tieren, unter besonderer Berücksichtigung der Tierhaltung in Tierheimen.
6. Die richtige Einstellung der Menschen gegenüber Tieren gestalten.
7. Förderung der Idee der Wiederherstellung von Natur und Ökologie.
8. Förderung und Organisation der Freiwilligentätigkeit.
9. Interventionsaktivitäten im Rahmen des anwendbaren Rechts, indem Straftaten gegen Tiere verfolgt und aufgedeckt werden und die Rechte eines Tieres als Opfer vor Gericht vertreten werden.
§ 3
Der Verein verfolgt seine Ziele durch kostenlose gemeinnützige Aktivitäten:
1. Durchführung von Propagandakampagnen über die Massenmedien sowie Veröffentlichung eigener Materialien zum Schutz der Tiere.
2. Organisation von Treffen mit Kindern und Jugendlichen in Schulen und in Notunterkünften, um die Idee eines friedlichen Zusammenlebens aller Lebewesen zu gestalten, die Prinzipien des Respekts vor anderen Lebewesen zu fördern, ihr Recht auf ein Leben ohne Hunger, Durst und Leiden. In diesem Zusammenhang arbeitet der Verein mit Bildungsbehörden sowie lokalen Regierungsstellen zusammen, die sich für eine breit verstandene humanitäre Erziehung einsetzen und Kinder und Jugendliche mit Respekt vor allen Lebewesen erziehen.
3. Vorbeugende Maßnahmen im Bereich des Tierschutzes und aktives Auftreten bei der Bekämpfung der Erscheinungsformen des grausamen Umgangs mit Tieren sowie Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der staatlichen Verwaltung bei der Verfolgung von TierquälerInnen und Beantragung für ihre Bestrafung, sowie um sozialen Pathologien entgegenzuwirken, die zu Tiermissbrauch führen.
4. Aktivitäten zur Organisation eines Netzes von Tierheimen und deren Management in Absprache mit den zuständigen lokalen Behörden.
5. Ergreifen der Initiative gegenüber staatlichen Behörden beim Erlass von Vorschriften über die Pflege von Tieren.
6. Initiierung und Unterstützung von Aktivitäten im Bereich Tierschutz und Tierpflege und Umweltschutz.
7. Präsentieren von Initiativen im Bereich des Erlasses von Tierrechtsvorschriften und Mitwirkung bei der Erstellung entsprechender Rechtsakte.
8. Durchführung von Aktivitäten, die darauf abzielen, die Population obdachloser Tiere zu reduzieren.
9. Errichtung und Eigenbetrieb von Tierheimen sowie Aktivitäten zur Schaffung von Tierheimen für obdachlose Tiere und deren Betrieb im Auftrag.
10. Organisation und Durchführung von tierärztlichen Tätigkeiten und vorübergehender Betreuung.
11. Unterstützung von wissenschaftlichen und Forschungsarbeiten zum Schutz und zur Pflege von Tieren.
12. Zusammenarbeit mit Institutionen und anderen gesellschaftlichen Organisationen, die sich mit dem Umweltschutz, insbesondere dem Tierschutz, befassen.
13. Organisation von Kultur- und Unterhaltungsveranstaltungen, um den Gedanken des Tierschutzes und der humanen Behandlung sowie den Gedanken des Umweltschutzes zu fördern.
§ 3a
Der Verein kann in folgenden Bereichen kostenlose gemeinnützige Aktivitäten durchführen:
1. Aktiv im Bereich der Einhaltung von Tierrechten etc.
PKD 94.99.Z - Aktivitäten anderer Mitgliedsorganisationen, anderweitig nicht genannt.
2. Anzeichen von Mobbing bekämpfen, verteidigen und ihnen helfen: obdachlose Tiere - Behandlung, Fütterung, Kauf der notwendigen Ausrüstung für ihr Funktionieren in der Natur, Haustiere - finanzielle und materielle Hilfe für Menschen, die Tiere haben, die sich in einer besonders schwierigen Situation befinden . materielle oder Lebenssituation in Bezug auf die übrige Gesellschaft (Subventionen für Behandlung, Sterilisation, Kastration usw. und den Einkauf von Lebensmitteln).
PKD 94.99.Z - Aktivitäten anderer Mitgliedsorganisationen, anderweitig nicht genannt.
3. Zusammenarbeit mit zuständigen Institutionen im Bereich der Offenlegung und Verfolgung von Straftaten und Bagatelldelikten.
PKD 69.10.Z - Juristische Tätigkeiten.
4. Teilnahme an Initiativen im Bereich des Erlasses von Tierschutzbestimmungen und Mitwirkung bei der Erstellung entsprechender Rechtsakte.
PKD 94.99.Z - Aktivitäten anderer Mitgliedsorganisationen, anderweitig nicht genannt.
5. Durchführung von Aktivitäten zur Verringerung der Population obdachloser Tiere: Sterilisation und Kastration von Hunden und Katzen, Fütterung und Behandlung.
PKD 96.09.Z - Sonstige Dienstleistungstätigkeiten, anderenorts nicht klassifiziert.
6. Ergreifen von Präventivmaßnahmen im Bereich des Tierschutzes.
PKD 94.99.Z - Aktivitäten anderer Mitgliedsorganisationen, anderweitig nicht genannt.
7. Durchführung von Propaganda- und Publikationstätigkeiten im Bereich Tierschutz.
PKD 58.19.Z - Sonstige Verlagstätigkeiten.
8. Durchführung umfangreicher Bildungsaktivitäten im Bereich Tierschutz.
PKD 85.59.B - Sonstige außerschulische Bildungsformen, anderenorts nicht klassifiziert.
9. Zusammenarbeit mit Bildungseinrichtungen im Bereich der Erziehung von Kindern und Jugendlichen, um den Umgang mit Tieren menschenwürdig zu gestalten.
PKD 85.59.B - Sonstige außerschulische Bildungsformen, anderenorts nicht klassifiziert.
10. Unterstützung von wissenschaftlichen und Forschungsarbeiten zum Schutz und zur Pflege von Tieren.
PKD 94.99.Z - Aktivitäten anderer Mitgliedsorganisationen, anderweitig nicht genannt.
11. Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Institutionen und Organisationen, die sich mit Tier- und Umweltschutz befassen.
PKD 94.99.Z - Aktivitäten anderer Mitgliedsorganisationen, anderweitig nicht genannt.
12. Durchführung anderer Tätigkeiten, die nicht in den Absätzen 1-11 aufgeführt sind, zum Schutz von Tieren und der Umwelt.
PKD 94.99.Z - Aktivitäten anderer Mitgliedsorganisationen, anderweitig nicht genannt.
§ 4
Der Verein kann kostenpflichtige Aktivitäten in folgenden Bereichen durchführen:
1. um Tiermissbrauch zu bekämpfen, zu schützen und zu helfen;
2. aktive Aktivitäten im Bereich der Achtung der Tierrechte;
3. Aufsicht und Kontrolle über die Einhaltung von Vorschriften und Gesetzen im Bereich des Tierschutzes und der Umwelt ausüben, einschließlich der Zusammenarbeit mit zuständigen Institutionen im Bereich des Tierschutzes;
4. Zusammenarbeit mit zuständigen Institutionen im Bereich der Aufklärung von Straftaten und Straftaten im Zusammenhang mit Tierrechten;
5. Initiativen im Bereich des Erlasses von Tierrechtsvorschriften und Mitwirkung bei der Ausarbeitung entsprechender Rechtsakte;
6. Durchführung von Maßnahmen zur Reduzierung des Tierbestands;
7. Durchführung des Tieridentifizierungs- und Registrierungsprogramms sowie Lagerung und Verteilung von tierschutzrelevanten medizinischen Materialien, einschließlich Tieridentifikatoren;
8. Schaffung von Tierheimen für obdachlose Tiere und deren Eigenbetrieb sowie Aktivitäten, die darauf abzielen, Obdachlosenheime zu schaffen und in Auftrag zu betreiben;
9. Organisation und Durchführung veterinärmedizinischer Tätigkeiten, zeitweilige Betreuung;
10. Vorbeugungsmaßnahmen im Bereich des Tier- und Umweltschutzes treffen;
11. Durchführung von Propaganda- und Verlagstätigkeiten im Bereich Tier- und Umweltschutz;
12. Durchführung umfangreicher Bildungsaktivitäten im Bereich Tier- und Umweltschutz;
13. Zusammenarbeit mit Bildungseinrichtungen im Bereich der Erziehung von Kindern und Jugendlichen im Sinne eines artgerechten Umgangs mit Tieren;
14. Unterstützung von wissenschaftlichen und Forschungsarbeiten zum Schutz von Tieren und zur Pflege von Tieren;
15. Zusammenarbeit mit Institutionen und anderen gesellschaftlichen Organisationen, die sich mit dem Umweltschutz, insbesondere dem Tierschutz, befassen;
16. Zusammenarbeit mit nationalen, ausländischen und internationalen Institutionen und Organisationen, die sich mit Tier- und Umweltschutz befassen;
17. Organisation von Kultur- und Unterhaltungsveranstaltungen zur Förderung des Tierschutzgedankens und seiner artgerechten Behandlung sowie zur Förderung des Umweltschutzgedankens.
§ 4a
Zur Umsetzung satzungsmäßiger Ziele einschließlich gemeinnütziger Tätigkeiten kann der Verein entgeltliche Tätigkeiten in folgenden Bereichen durchführen:
1. um Tiermissbrauch zu bekämpfen, zu schützen und zu helfen;
PKD 94.99.Z - Aktivitäten anderer Mitgliedsorganisationen, anderweitig nicht genannt.
2. aktive Aktivitäten im Bereich der Achtung der Tierrechte;
PKD 94.99.Z - Aktivitäten anderer Mitgliedsorganisationen, anderweitig nicht genannt.
3. Aufsicht und Kontrolle über die Einhaltung von Vorschriften und Gesetzen im Bereich des Tierschutzes und der Umwelt ausüben, einschließlich der Zusammenarbeit mit zuständigen Institutionen im Bereich des Tierschutzes;
PKD 69.10.Z- Juristische Tätigkeiten.
4. Zusammenarbeit mit zuständigen Institutionen im Bereich der Aufklärung von Straftaten und Straftaten im Zusammenhang mit Tierrechten;
PKD 69.10.Z- Juristische Tätigkeiten.
5. Initiativen im Bereich des Erlasses von Tierrechtsvorschriften und Mitwirkung bei der Ausarbeitung entsprechender Rechtsakte;
PKD 94.99.Z - Aktivitäten anderer Mitgliedsorganisationen, anderweitig nicht genannt.
6. Durchführung von Maßnahmen zur Reduzierung des Tierbestands;
PKD 96.09.Z- Sonstige Dienstleistungstätigkeiten, anderenorts nicht klassifiziert.
7. Durchführung des Tieridentifizierungs- und Registrierungsprogramms sowie Lagerung und Verteilung von tierschutzrelevanten medizinischen Materialien, einschließlich Tieridentifikatoren;
PKD 94.99.Z - Aktivitäten anderer Mitgliedsorganisationen, anderweitig nicht genannt.
8. Schaffung von Tierheimen für obdachlose Tiere und deren Eigenbetrieb sowie Aktivitäten, die darauf abzielen, Obdachlosenheime zu schaffen und in Auftrag zu betreiben;
PKD 94.99.Z - Aktivitäten anderer Mitgliedsorganisationen, anderweitig nicht genannt.
9. Organisation und Durchführung veterinärmedizinischer Tätigkeiten, zeitweilige Betreuung;
PKD 94.99.Z - Aktivitäten anderer Mitgliedsorganisationen, anderweitig nicht genannt.
10. Vorbeugungsmaßnahmen im Bereich des Tier- und Umweltschutzes treffen;
PKD 94.99.Z - Aktivitäten anderer Mitgliedsorganisationen, anderweitig nicht genannt.
11. Durchführung von Propaganda- und Verlagstätigkeiten im Bereich Tier- und Umweltschutz;
PKD 58.19.Z - Sonstige Verlagstätigkeiten.
12. Durchführung umfangreicher Bildungsaktivitäten im Bereich Tier- und Umweltschutz;
PKD 85.59.B - Sonstige außerschulische Bildungsformen, anderenorts nicht klassifiziert.
13. Zusammenarbeit mit Bildungseinrichtungen im Bereich der Erziehung von Kindern und Jugendlichen im Sinne eines artgerechten Umgangs mit Tieren;
PKD 85.59.B - Sonstige außerschulische Bildungsformen, anderenorts nicht klassifiziert.
14. Unterstützung von wissenschaftlichen und Forschungsarbeiten zum Schutz von Tieren und zur Pflege von Tieren;
PKD 94.99.Z - Aktivitäten anderer Mitgliedsorganisationen, anderweitig nicht genannt.
15. Zusammenarbeit mit Institutionen und anderen gesellschaftlichen Organisationen, die sich mit dem Umweltschutz, insbesondere dem Tierschutz, befassen;
PKD 94.99.Z - Aktivitäten anderer Mitgliedsorganisationen, anderweitig nicht genannt.
16. Zusammenarbeit mit nationalen, ausländischen und internationalen Institutionen und Organisationen, die sich mit Tier- und Umweltschutz befassen;
PKD 94.99.Z - Aktivitäten anderer Mitgliedsorganisationen, anderweitig nicht genannt.
17. Organisation von Kultur- und Unterhaltungsveranstaltungen zur Förderung des Tierschutzgedankens und seiner artgerechten Behandlung sowie zur Förderung des Umweltschutzgedankens.
PKD 94.99.Z - Aktivitäten anderer Mitgliedsorganisationen, anderweitig nicht genannt.
§ 5
1. Der Verein kann ein Unternehmen nach den in gesonderten Reglementen festgelegten allgemeinen Regeln führen. Die Einkünfte aus wirtschaftlicher Tätigkeit dienen den Zwecken der Satzung und dürfen nicht an seine Mitglieder verteilt werden.
Kapitel III
Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 6
1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein. Eine juristische Person kann nur förderndes Mitglied des Vereins sein.
2. Der Verein hat Mitglieder:
a. gewöhnlich,
b. Unterstützer,
c. ehrenamtlich.
3. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person sein, die eine schriftliche Beitrittserklärung abgibt.
4. Ordentliches Mitglied des Vereins kann ein Bürger eines anderen Landes sein, der keinen ständigen Wohnsitz auf dem Gebiet der Republik Polen hat.
5. Ein ordentliches Mitglied wird Mitglied nach Abgabe einer schriftlichen Erklärung auf Grund eines Beschlusses des Vereinsvorstandes spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Abgabe der Erklärung.
§ 7
1. Förderndes Mitglied des Vereins kann eine natürliche oder juristische Person sein, die finanzielle, materielle oder materielle Hilfe zur Verwirklichung der Vereinsziele leistet. Eine juristische Person ist im Verein durch ihren Vertreter tätig.
2. Ein Fördermitglied wird nach Abgabe einer schriftlichen Erklärung auf Grund eines Beschlusses des Vereinsvorstandes, der spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Abgabe der Erklärung gefasst wird.
§ 8
1. Ehrenmitglied des Vereins kann eine natürliche Person sein, die sich in besonderer Weise um die Tätigkeit und Entwicklung des Vereins verdient gemacht hat.
2. Ehrenmitglieder werden auf Antrag von 10 Vereinsmitgliedern von der Mitgliederversammlung aufgenommen.
§ 9
1. Ordentliche Mitglieder haben das Recht:
a.aktiv an Wahlen zu den Organen des Vereins teilnehmen,
b) die Leistungen, das Vermögen und alle Formen der Tätigkeit des Vereins zu nutzen,
c) an Sitzungen, Vorträgen und Veranstaltungen des Vereins teilnehmen,
d) Anträge zur Vereinstätigkeit stellen.
2. Ordentliche Mitglieder sind verpflichtet:
a) an den Aktivitäten des Vereins teilnehmen und seine Ziele erreichen,
b) der Satzung und den Beschlüssen der Vereinsorgane Folge zu leisten,
c) regelmäßige Beitragszahlung.
3. Förder- und Ehrenmitglieder haben kein passives und aktives Stimmrecht, können jedoch bei den satzungsmäßigen Organen des Vereins beratend mitwirken und haben im Übrigen die gleichen Rechte wie die ordentlichen Mitglieder.
4. Ein Fördermitglied ist verpflichtet, die erklärten Leistungen zu erfüllen, die Satzung und Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
5. Ehrenmitglieder sind vom Mitgliedsbeitrag befreit. Ehrenmitglieder sind verpflichtet, die Satzung und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
§ 10
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a.schriftliche Rücktrittserklärung an den Vorstand,
b) Ausschluss durch den Vorstand:
• wegen Verstoßes gegen die Satzung und Nichtbefolgung der Beschlüsse der Vereinsorgane,
• wegen notorischer Nichtteilnahme an der Vereinsarbeit,
• wegen Nichtzahlung von Beiträgen für einen Zeitraum von sechs Monaten,
c) Verlust von Bürgerrechten aufgrund eines gültigen Gerichtsurteils,
d) Tod eines Mitglieds und Verlust der Rechtspersönlichkeit bei juristischen Personen.
§ 11
1. Der Interessent hat das Recht, innerhalb von 30 Tagen ab Bekanntgabe der Ablehnung der Aufnahme als Mitglied, der Streichung oder des Ausschlusses aus dem Beschluss des Vorstands über die Aufnahme als Mitglied in die Mitgliederversammlung Berufung einzulegen oder Beendigung der Mitgliedschaft. Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist endgültig.
KAPITEL IV
Verbandsbehörden
§ 12
1. Die Organe des Vereins sind:
a) Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) Prüfungsausschuss.
2. Die Amtszeit des Vorstands und des Prüfungsausschusses beträgt 4 Jahre.
3. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
4. Beschlüsse aller Organe des Vereins werden in offener Abstimmung gefasst. In der ersten Wahlperiode mit einfacher Stimmenmehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder, in der zweiten Wahlperiode (30 Minuten später) mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Stimmen.
5. Gegen den Beschluss des Vorstands und des Prüfungsausschusses kann innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden. Der Einspruch wird in der nächsten Mitgliederversammlung behandelt.
§ 13
1. Die ausschließliche Zuständigkeit der Mitgliederversammlung umfasst:
a.Bestimmung des Tätigkeitsprogramms des Vereins,
b) Berücksichtigung der Berichte des Vorstands und des Prüfungsausschusses sowie Erteilung oder Verweigerung der Entlastung des Vorstands,
c) Wahl für vier Jahre und Abberufung in geheimer Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit des Präsidenten, der Mitglieder des Vorstands und des Prüfungsausschusses,
d. Prüfung von Beschwerden gegen Entscheidungen des Vorstands,
e) Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge,
f) Verabschiedung der Satzung und ihrer Änderungen,
B. beim Kauf, Verkauf und Tausch von Grundpfandrechten,
h. Einstellen der Höhe
i) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
2. Die Mitgliederversammlung findet statt:
a. Berichterstattung - min. einmal im Jahr,
b) Wahl - alle 4 Jahre.
3. In besonders wichtigen Fällen wird eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie kann vom Vereinsvorstand auf eigene Initiative und auf Antrag des Prüfungsausschusses oder von mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder erfolgen.
a.der Antrag muss die vorgeschlagene Tagesordnung enthalten,
b) die außerordentliche Hauptversammlung der Mitglieder sollte innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum der Antragstellung einberufen werden.
4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung mit der Bestellung und den Beschlussvorlagen wird den Mitgliedern spätestens 7 Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung an die von ihnen angegebene E-Mail-Adresse zugestellt.
5. Die Mitgliederversammlung beginnt am ersten Tag bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder, am zweiten Tag nach 30 Minuten, unabhängig von der Zahl der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder.
6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
§ 14
1. Der Vorstand wird gemäß den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zur Leitung der gesamten Vereinstätigkeit berufen und vertritt den Verein nach außen.
2. Der Vorstand besteht aus 4 Personen, aus denen er in der ersten Sitzung den Präsidenten, den Vizepräsidenten, den Schatzmeister und den Schriftführer wählt.
3. Über die Funktionsverteilung entscheidet die Mitgliederversammlung.
4. Der Verein wird vom Präsidenten geleitet, der seine Befugnisse auch an den Vizepräsidenten delegieren kann.
5. Sitzungen des Vorstands werden vom Präsidenten nach Bedarf, jedoch mindestens alle drei Monate einberufen. Datum, Ort und vorgeschlagene Tagesordnung werden den Mitgliedern des Vorstands 7 Tage vor der Sitzung am ersten Termin, 30 Minuten später am zweiten Termin in wirksamer Weise mitgeteilt. Die Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder gefasst.
6. Zu den Kompetenzen des Vorstands gehören:
a.Umsetzung der Vereinsziele,
b) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
c) Erstellung von Arbeitsplänen, Reglementen und Budget,
d) Verwaltung des Vereinsvermögens,
e) Beschlussfassung über den Erwerb, die Veräußerung oder die Belastung des Vereinsvermögens,
f) Vertretung des Vereins nach außen, Abschluss von Verträgen, Abgabe sonstiger Willenserklärungen, Erteilung von Vollmachten,
B. Einberufung der Mitgliederversammlung,
h. Aufnahme, Löschung und Ausschluss von Mitgliedern.
§ fünfzehn
1. Der Prüfungsausschuss wird zur Kontrolle der Vereinstätigkeit eingesetzt und ist im Rahmen seiner Tätigkeit dem Vorstand nicht unterstellt.
2. Der Prüfungsausschuss besteht aus 3 Personen, darunter der Vorsitzende und zwei Mitglieder.
3. Die Befugnisse des Prüfungsausschusses umfassen:
a.Kontrolle der Tätigkeit des Vorstands,
b.Einreichen von Einsichtsanträgen an die Mitgliederversammlung,
c) das Recht, die Einberufung der Mitgliederversammlung und der Vorstandssitzung zu beantragen,
d) Einreichung von Anträgen auf Entlastung für die Behörden des Vereins,
e) Berichterstattung über seine Tätigkeit an der Mitgliederversammlung.
4. Sitzungen des Prüfungsausschusses finden nach Bedarf statt, jedoch nicht seltener als einmal im Jahr. Die Sitzungen des Ausschusses werden vom Vorsitzenden einberufen. Datum, Ort und vorgeschlagene Tagesordnung werden den Mitgliedern des Prüfungsausschusses am ersten Termin 7 Tage vor der Sitzung, am zweiten Termin 30 Minuten später auf wirksame Weise mitgeteilt. Beschlüsse des Prüfungsausschusses werden mit einfacher Stimmenmehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder gefasst.
§ 16
1. Bei vakanten Plätzen im Vorstand nimmt der Vorstand Ergänzungen aus der Mitte des Vereins vor und legt diese der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vor. Die Zahl der kooptierten Vorstandsmitglieder darf 1/3 der Zahl der gewählten Mitglieder nicht überschreiten.
2. Im Falle eines vakanten Sitzes im Prüfungsausschuss ergänzt der Ausschuss diesen aus dem Kreis der Vereinsmitglieder und legt ihn der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vor. Die Zahl der kooptierten Mitglieder des Prüfungsausschusses darf 1/3 der gewählten Mitglieder nicht überschreiten.
3. Den Mitgliedern des Vorstands und des Prüfungsausschusses können angemessene Kosten oder eine Vergütung für die Wahrnehmung ihrer Funktion in einem solchen Gremium in Höhe der vom Präsidenten des Statistischen Zentralamtes bekannt gegebenen durchschnittlichen monatlichen Vergütung im Unternehmenssektor erstattet werden für das Vorjahr.
4. Für den Abschluss von Verträgen, die Erteilung von Vollmachten und sonstige Willenserklärungen, insbesondere in Vermögens- und sonstigen Angelegenheiten, sind Unterschriften – der Präsident – allein oder zwei gemeinsam handelnde Vorstandsmitglieder erforderlich.
KAPITEL V
IMMOBILIEN UND FONDS
§ 17
1. Das Vermögen des Vereins besteht aus seinen Grundstücken, beweglichen Sachen und Vermögen.
2. Die Mittel des Vereins bestehen aus:
a.aus Mitgliedsbeiträgen,
b) Zuschüsse, Abonnements, Spenden,
c) Einkünfte aus Geschäftstätigkeit,
d. Spende und öffentliche Spende.
3. Bevollmächtigter zur Eröffnung eines Bankkontos ist der Präsident, der Vizepräsident oder der Schatzmeister.
4. Der Verein verwaltet seine Finanzen nach den geltenden Vorschriften.
5. Über den Kauf, Verkauf und die Belastung des Vereinsvermögens entscheidet der Vorstand.
6. Die Mitgliedsbeiträge (die Annahme liegt in der alleinigen Zuständigkeit der Mitgliederversammlung) werden in Höhe von 10 PLN / Jahr beschlossen. Zahlungen sind bis zum Ende des ersten Halbjahres eines Kalenderjahres auf das angegebene Bankkonto des Vereins oder in bar an den Schatzmeister zu leisten. Auf begründeten schriftlichen Antrag kann die Mitgliederversammlung Zahlungen aussetzen oder von solchen Beiträgen befreien.
§ 18
1. Es ist verboten:
a) gegenüber ihren Mitgliedern, Organmitgliedern oder Angestellten sowie Personen, mit denen Organmitglieder und Angestellte der Organisation verheiratet sind, in Lebensgemeinschaft oder in kollateraler Verwandtschaft oder Verwandtschaft stehen, Kredite zu gewähren oder Verbindlichkeiten mit Vermögen der Organisation zu besichern zweiten Grades oder im Zusammenhang mit der Adoption, Pflege oder Vormundschaft stehen, nachfolgend "Angehörige" genannt,
b) ihr Vermögen auf ihre Mitglieder, Organmitglieder oder Angestellten und deren Angehörige zu anderen Bedingungen als gegenüber Dritten zu übertragen, insbesondere wenn die Übertragung unentgeltlich oder zu Vorzugskonditionen erfolgt,
c) die Nutzung der Liegenschaft zugunsten von Mitgliedern, Organmitgliedern oder Angestellten und deren Angehörigen zu anderen Bedingungen als im Verhältnis zu Dritten, es sei denn, diese Nutzung ergibt sich unmittelbar aus dem satzungsmäßigen Zweck,
d. Kauf von Waren oder Dienstleistungen von Einrichtungen, an denen Mitglieder der Organisation, Mitglieder ihrer Organe oder Mitarbeiter zu anderen Bedingungen als im Verhältnis zu Dritten oder zu Preisen über den Marktpreisen beteiligt sind.
KAPITEL VI
Schlussbestimmungen
§ 19
1. Die Mitgliederversammlung mit qualifizierter Mehrheit der Stimmen (zwei, ein Beschluss über Satzungsänderung und ein Beschluss über die Auflösung des Vereins werden von einem dritten gefasst), bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Gesamtzahl der Mitglieder stimmberechtigt.
2. Die Mitgliederversammlung bestimmt durch Beschluss über die Auflösung des Vereins die Art der Auflösung und den Zweck des Vereinsvermögens.
3. In Angelegenheiten, die nicht von dieser Satzung erfasst sind, gelten die Bestimmungen des Vereinsgesetzes.